Recht & Governance

Betriebsrat und KI: Mitbestimmung und Betriebsvereinbarung

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine KI-Plattform in aller Regel mitbestimmungspflichtig. Welche Rechte § 87 und § 90 BetrVG geben, wann die Einigungsstelle entscheidet und was in eine KI-Betriebsvereinbarung gehört.

Niklas Coors
Niklas Coors Geschäftsführer, Plotdesk
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13 Min.
Betriebsrat und KI: Mitbestimmung und Betriebsvereinbarung

Hinweis: Dieser Artikel ordnet die Rechtslage fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres Falls und für den Text einer Betriebsvereinbarung ziehen Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine KI-Plattform mit Protokollen und Nutzungsauswertungen ist in Betrieben mit Betriebsrat in aller Regel mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur Überwachung, nicht die Absicht des Arbeitgebers.
  • Die Pflicht beginnt vor der Auswahl: Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Betriebsrat schon bei der Planung von Arbeitsverfahren zu unterrichten, ausdrücklich „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz".
  • Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Ihr Spruch ersetzt die Einigung. Ein Projekt scheitert also nicht endgültig am Betriebsrat, es dauert länger und wird teurer.
  • Der Betriebsrat darf einen Sachverständigen hinzuziehen: Bei der Beurteilung von KI gilt das nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erforderlich. Einzelheiten vereinbaren beide Seiten.
  • Wer ohne Zustimmung startet, riskiert eine Unterlassungsverfügung (BAG, 03.05.1994, 1 ABR 24/93). Ein Bußgeld bis 10.000 € droht bei verletzten Unterrichtungspflichten, etwa nach § 90 BetrVG (§ 121 BetrVG). Stand: September 2026.
Betriebsrat und Geschäftsführung besprechen die Einführung einer KI-Plattform am Konferenztisch
Mit Betriebsrat ist die Einführung einer KI-Plattform in aller Regel mitbestimmungspflichtig.

Wann ist eine KI-Plattform mitbestimmungspflichtig?

Sobald das System geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Bei einer Unternehmensplattform mit Anmeldung, Protokollen und Nutzungsauswertungen ist das praktisch immer der Fall. Der Gesetzestext ist knapp:

„Der Betriebsrat hat […] mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen." (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Entscheidend ist die objektive Eignung: Es genügt, dass sich Verhaltens- oder Leistungsdaten erheben und auswerten lassen. Ob der Arbeitgeber das vorhat, spielt für die Mitbestimmung keine Rolle. Wer mit dem Satz „Wir werten das doch gar nicht aus" in die Verhandlung geht, argumentiert deshalb an der Norm vorbei; belastbar ist erst die vereinbarte Zweckbindung.

Eine Grenze zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 (24 BVGa 1/24): Erlaubt der Arbeitgeber lediglich die Nutzung von ChatGPT über private Konten der Beschäftigten und erhält selbst keine Nutzungsdaten, fehlt es an der Überwachungseignung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Besprechung der Entscheidung). Bietet der Arbeitgeber die KI-Lösung dagegen selbst an, greift die Mitbestimmung. Für die Praxis heißt das: Die scheinbar unkomplizierte Duldung privater Konten ist der schlechtere Weg, weil sie in unkontrollierte Schatten-KI führt.

Der Betriebsrat ist kein Hindernis, sondern Partner. Wer ihn früh einbindet, schafft Vertrauen, und das sieht man später an der Nutzung.
Niklas Coors
Niklas Coors Geschäftsführer, Plotdesk

Welche Paragrafen gelten neben § 87 BetrVG?

Mehr, als die meisten Projektpläne vorsehen. Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 nennt das Betriebsverfassungsgesetz Künstliche Intelligenz an mehreren Stellen ausdrücklich.

  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz" und berät mit ihm darüber. Das gilt in der Planung, also vor der Entscheidung.
  • § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Über Person und Kosten einigen sich beide Seiten.
  • § 95 Abs. 2a BetrVG: Auswahlrichtlinien für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung sind auch dann mitbestimmt, wenn bei ihrer Aufstellung KI zum Einsatz kommt. Das trifft KI im Recruiting besonders.
  • § 97 Abs. 2 BetrVG: Ändern sich Tätigkeiten so, dass die vorhandenen Kenntnisse nicht mehr ausreichen, bestimmt der Betriebsrat bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mit. Schulungen zur KI-Nutzung gehören damit auf die Tagesordnung.
  • § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG: In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten kann die „Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden" eine Betriebsänderung sein. Dann kommen Interessenausgleich und Sozialplan hinzu.

Aus der KI-Verordnung kommen zwei weitere Punkte dazu. Nach Artikel 26 Abs. 7 informieren Arbeitgeber vor dem Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertretung und die betroffenen Beschäftigten; für Systeme nach Anhang III gilt das ab dem 2. Dezember 2027. Und Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f verbietet seit dem 2. Februar 2025 KI-Systeme, die Emotionen am Arbeitsplatz ableiten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Werkzeuge, die „Stimmungen" im Team messen wollen, sind damit kein Verhandlungsgegenstand mehr, sondern unzulässig.

Was passiert ohne Zustimmung des Betriebsrats?

Der Betriebsrat kann verlangen, dass die Einführung unterbleibt, und das notfalls gerichtlich durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat ihm für Verstöße gegen § 87 BetrVG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch zugesprochen (Beschluss vom 3. Mai 1994, 1 ABR 24/93); durchgesetzt wird er bei Eilbedürftigkeit per einstweiliger Verfügung. Genau das ist im Fall des Arbeitsgerichts Hamburg versucht worden.

Drei Klarstellungen zu verbreiteten Halbwahrheiten:

  • Den Betrieb stilllegen kann der Betriebsrat nicht. Er kann die mitbestimmungswidrige Maßnahme stoppen, nicht den Betrieb.
  • Das Bußgeld bis 10.000 € nach § 121 BetrVG knüpft an verletzte Aufklärungs- und Auskunftspflichten an, zum Beispiel nach § 90 Abs. 1 BetrVG, nicht an die Verletzung von § 87.
  • Ein Veto gibt es nicht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Das dauert, bindet Zeit auf beiden Seiten und führt zu einem Ergebnis, das keine Seite selbst geschrieben hat. Frühe Einbindung ist deshalb nicht Höflichkeit, sondern der schnellere Weg.

Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Eine Betriebsvereinbarung kann die datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein (Artikel 88 DSGVO). Sie muss dafür die Vorgaben der DSGVO einhalten, insbesondere Zweckbindung, Erforderlichkeit und Transparenz. Eine Vereinbarung, die pauschal alles erlaubt, trägt diese Rolle nicht.

Die vier häufigsten Bedenken und belastbare Antworten

1. „Das ist Mitarbeiterüberwachung."

Die ehrliche Antwort lautet: Technisch lassen sich Nutzungsdaten personenbezogen auswerten. Typische Plattformen zeigen aktive Nutzerinnen und Nutzer, Anzahl der Unterhaltungen und den letzten Zugriff. Genau deshalb greift die Mitbestimmung. Belastbar wird die Zusage nicht durch die Technik, sondern durch drei Festlegungen:

  • Zweckbindung: Protokolle dienen Sicherheit, Nachvollziehbarkeit und Fehleranalyse, nicht der Leistungsbeurteilung.
  • Rechte: Wer welche Auswertung sehen darf, wird über Rollen und Berechtigungen eingestellt und dem Betriebsrat gezeigt.
  • Form der Auswertung: Berichte an Führungskräfte laufen aggregiert; personenbezogene Auswertungen nur in den vereinbarten Ausnahmefällen, etwa bei einem konkreten Sicherheitsvorfall.

2. „Das führt zu Arbeitsplatzabbau."

Diese Sorge nimmt man nicht mit Statistik, sondern mit Verbindlichkeit. Wirksam sind eine schriftliche Zusage, dass es wegen der Einführung keine betriebsbedingten Kündigungen gibt, ein klarer Zuschnitt der ersten Anwendungsfälle auf Entlastung statt Ersatz, und eine gemeinsame Auswertung im Pilotbetrieb: Welche Aufgaben sind weggefallen, welche neu entstanden, wohin ist die gesparte Zeit geflossen? Legen Sie die Ergebnisse offen, auch wenn sie unspektakulär ausfallen.

3. „Der Datenschutz ist nicht gewährleistet."

Hier hilft Konkretheit statt Superlativen. Nennen Sie das Betriebsmodell und den Ort der Verarbeitung, den Auftragsverarbeitungsvertrag samt Unterauftragnehmern, die vertragliche Regelung zur Nutzung der Daten für Modelltraining, die Löschfristen und die Frage, welche Modelle für welches Team freigegeben sind. Räumen Sie dem Betriebsrat Einsicht ein. Eine Prüfliste dafür bietet der Artikel zum Auftragsverarbeitungsvertrag für KI-Dienste.

4. „Wir wurden nicht eingebunden."

Das ist der Einwand, der am häufigsten stimmt, und der teuerste. § 90 BetrVG verlangt die Unterrichtung in der Planung, nicht nach der Auswahl. Wer den Betriebsrat vor der Entscheidung einbezieht, kann Bedenken in Anforderungen übersetzen; wer danach kommt, verhandelt gegen ein fertiges Vertragswerk. Ein Pilotbetrieb mit Freiwilligen, in dem ein Betriebsratsmitglied selbst arbeitet, ersetzt dabei mehr Diskussion als jede Präsentation. Wie Sie die Belegschaft insgesamt mitnehmen, zeigt der Leitfaden zum Change Management bei der KI-Einführung.

Was gehört in eine KI-Betriebsvereinbarung?

Eine KI-Betriebsvereinbarung regelt Zweck, Grenzen der Auswertung, Datenschutz, Freiwilligkeit, Qualifizierung und Beteiligung. Die folgenden Bausteine haben sich bewährt; sie sind ein Auszug zur Orientierung und kein Mustertext für die Unterschrift.

Gegenstand und Zweck

Beschreiben Sie, welches System eingeführt wird, für welche Aufgaben es gedacht ist und was ausdrücklich nicht bezweckt ist. Ein Satz zur Abgrenzung von Leistungs- und Verhaltenskontrolle gehört an den Anfang.

Auswertungen und Zweckbindung

Halten Sie fest, welche Daten entstehen (Anmeldungen, Unterhaltungen, Zugriffe auf Wissensspeicher, Kostenverbrauch), wer sie sehen darf, in welcher Form Berichte erstellt werden und dass sie nicht für Leistungsbeurteilung, Abmahnung oder Kündigung verwendet werden. Regeln Sie die Ausnahmen für Sicherheitsvorfälle mitsamt Beteiligung des Betriebsrats.

Datenschutz und Betriebsmodell

Statt pauschaler Zusagen gehören in die Anlage: Betriebsmodell und Verarbeitungsort, freigegebene Modelle je Team, Auftragsverarbeitungsvertrag und Unterauftragnehmer, Regelung zum Modelltraining, Löschfristen und Aufbewahrungsdauer der Protokolle. Änderungen daran lösen die Informationspflicht aus.

Freiwilligkeit und Rückfallebene

Wenn die Nutzung freiwillig sein soll, muss die Arbeit auch ohne das System möglich bleiben. Schreiben Sie das ausdrücklich hin, inklusive der Zusage, dass aus der Nichtnutzung keine Nachteile entstehen.

Qualifizierung

Schulung findet in der Arbeitszeit statt, Inhalte und Umfang werden je Rolle festgelegt. Das deckt zugleich die Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung ab und berührt § 97 Abs. 2 BetrVG.

Beteiligung, Evaluation und Laufzeit

Legen Sie fest, wann der Betriebsrat informiert wird (neue Anwendungsfälle, neue Datenquellen, wesentliche Änderungen), welche Einsichtsrechte er hat, wann gemeinsam ausgewertet wird und mit welcher Frist gekündigt werden kann. Die Vereinbarung ist schriftlich zu fassen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und im Betrieb auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

Ergänzend regelt eine KI-Nutzungsrichtlinie die Details des Alltags: erlaubte Anwendungsfälle, verbotene Daten, Kennzeichnung von Ergebnissen, Meldewege.

Wie läuft die Verhandlung ab?

  1. 1

    Unterrichtung in der Planung

    1 bis 2 Termine

    Vorhaben, Ziele und betroffene Arbeitsabläufe vorstellen, bevor eine Auswahlentscheidung fällt (§ 90 BetrVG). Bedenken aufnehmen und in die Anforderungsliste übersetzen.

  2. 2

    Pilotbetrieb mit Beteiligung

    4 bis 8 Wochen

    Kleine Gruppe aus mehreren Bereichen, ein Betriebsratsmitglied arbeitet selbst mit. Vereinbaren Sie vorab, welche Daten im Pilot entstehen und was damit passiert.

  3. 3

    Entwurf und Verhandlung

    2 bis 6 Wochen

    Arbeitgeber legt einen Entwurf vor, der Betriebsrat prüft, bei Bedarf mit Sachverständigem (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Strittig sind meist Auswertungen, Freiwilligkeit und Löschfristen.

  4. 4

    Abschluss und Kommunikation

    1 bis 2 Wochen

    Unterzeichnung, Auslegung im Betrieb, Information der Belegschaft, Start der Schulungen. Termin für die erste gemeinsame Auswertung gleich mitverabreden.

Als Erfahrungswert gilt: Mit früher Einbindung liegt der Weg von der ersten Vorstellung bis zur unterschriebenen Vereinbarung oft bei zwei bis drei Monaten. Kommt der Betriebsrat erst nach der Kaufentscheidung ins Spiel, wird daraus schnell ein halbes Jahr, weil Vertrauen und Verhandlungsspielraum fehlen. Die Zahlen sind Erfahrungswerte aus Einführungsprojekten, keine Erhebung.

Welche Angaben der Betriebsrat über die Plattform braucht

Die Verhandlung wird sachlich, sobald auf dem Tisch liegt, was das System kann und wie es konfiguriert ist. Bei Plotdesk sind das folgende Punkte, die Sie eins zu eins in die Anlage der Betriebsvereinbarung übernehmen können:

  • Betrieb: dedizierte Instanz je Kunde, betrieben in der EU oder im eigenen Tenant, mit DSGVO-konformem Auftragsverarbeitungsvertrag.
  • Modelle: Freigabe je Team aus mehr als 100 Modellvarianten von zehn Provider-Typen. Welche Modelle zulässig sind, entscheidet das Unternehmen, nicht der Anbieter.
  • Rollen und Rechte: Single Sign-On, Rollen und mehr als 40 Berechtigungen. Damit lässt sich festlegen, wer Auswertungen überhaupt sehen darf.
  • Protokolle und Auswertungen: Aktionen werden protokolliert, Nutzungs- und Kostenanalysen sind vorhanden und weisen Nutzung auch je Person aus. Umfang und Zugriff sind konfigurierbar; die Grenzen zieht die Betriebsvereinbarung.
  • Löschfristen: Aufbewahrung von Unterhaltungen ist je Team einstellbar. Es gibt keine feste Frist, die Ihnen der Anbieter vorgibt.
  • Anbindungen: Zugriffe auf ERP, Fileserver oder Ticketsysteme laufen über Plotdesk Connect und spiegeln die Rechte der Quellsysteme.

Plotdesk verbindet eine KI-Plattform mit einem Umsetzungsteam für den Mittelstand. In der Praxis heißt das für dieses Thema: Die Einführung beginnt mit einer KI-Potenzialanalyse und einem klar umrissenen Anwendungsfall statt mit einem Rundum-Rollout. Das erleichtert die Verhandlung, weil der Betriebsrat einen konkreten Zweck bewerten kann und keine abstrakte Plattform.

Checkliste für die Einbindung des Betriebsrats

  • Betriebsrat in der Planung unterrichtet, nicht erst nach der Auswahl (§ 90 BetrVG)
  • Zweck und betroffene Arbeitsabläufe schriftlich beschrieben
  • Angaben zu Betriebsmodell, Verarbeitungsort und Unterauftragnehmern bereitgestellt
  • Übersicht der möglichen Auswertungen offengelegt, inklusive personenbezogener Auswertungen
  • Rollen- und Berechtigungskonzept gezeigt und gemeinsam festgelegt
  • Löschfristen und Aufbewahrung der Protokolle vereinbart
  • Pilotbetrieb mit Beteiligung des Betriebsrats durchgeführt
  • Sachverständigen des Betriebsrats geklärt (§ 80 Abs. 3 BetrVG)
  • Zusage zu betriebsbedingten Kündigungen schriftlich fixiert
  • Freiwilligkeit und Rückfallebene geregelt
  • Schulung in der Arbeitszeit vereinbart, Rollen und Umfang festgelegt
  • Informationspflicht bei neuen Anwendungsfällen und Datenquellen verankert
  • Termin für die gemeinsame Auswertung gesetzt
  • Vereinbarung unterzeichnet und im Betrieb ausgelegt (§ 77 Abs. 2 BetrVG)

Häufige Fragen

Muss der Betriebsrat der Einführung einer KI-Plattform zustimmen?

In Betrieben mit Betriebsrat und bei einem Mitbestimmungstatbestand ja. Eine Plattform mit Anmeldung, Protokollen und Nutzungsauswertungen ist regelmäßig eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ohne Betriebsrat gibt es keine Mitbestimmung, die datenschutzrechtlichen Pflichten bleiben aber bestehen.

Was passiert, wenn sich beide Seiten nicht einigen?

Dann entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Das Projekt scheitert also nicht endgültig, es verzögert sich. Beide Seiten tragen dabei Aufwand und Kosten, weshalb eine verhandelte Lösung fast immer die bessere ist.

Dürfen Nutzungsdaten für die Leistungsbewertung verwendet werden?

Nur wenn es dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine entsprechende Vereinbarung gibt, und das ist in der Praxis die Ausnahme. Üblich ist der ausdrückliche Ausschluss in der Betriebsvereinbarung, kombiniert mit Rollen und Berechtigungen, die personenbezogene Auswertungen technisch auf wenige Fälle begrenzen.

Gilt die Mitbestimmung auch, wenn Beschäftigte ChatGPT über private Konten nutzen?

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 (24 BVGa 1/24) nicht, solange der Arbeitgeber keine Nutzungsdaten erhält. Praktisch ist das kein guter Zustand: Ohne Vertrag, Rechte und Protokolle fehlen Datenschutz und Nachvollziehbarkeit. Eine freigegebene Plattform ist der sauberere Weg, auch wenn sie mitbestimmungspflichtig ist.

Wie lange dauert eine Betriebsvereinbarung zur KI-Nutzung?

Mit früher Einbindung liegen zwischen erster Vorstellung und Unterschrift erfahrungsgemäß zwei bis drei Monate, inklusive Pilotbetrieb. Ohne frühe Einbindung dauert es deutlich länger, weil Vertrauen erst aufgebaut und Vorentscheidungen nachverhandelt werden müssen.

Darf der Betriebsrat einen externen Sachverständigen hinzuziehen?

Für die Beurteilung von KI gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erforderlich. Über die Person und die Einzelheiten verständigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine gemeinsame Auswahl spart Zeit und vermeidet Streit über die Kosten.

Fazit

Die Mitbestimmung ist kein Hindernis, sondern ein Verfahren mit klaren Regeln. Wer den Betriebsrat in der Planung unterrichtet, die tatsächlichen Fähigkeiten der Plattform offenlegt und die Grenzen der Auswertung vereinbart, bekommt eine Vereinbarung, die im Alltag trägt.

Drei Dinge entscheiden über die Dauer: der Zeitpunkt der ersten Unterrichtung, die Qualität der technischen Angaben und die Bereitschaft, Zweckbindung verbindlich zu machen. Alles andere ist Verhandlung.

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